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Kaution

Vermieter zahlt Ihre Kaution nicht?

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Mo-Do 9 - 12, 13:30 - 17, Fr 9-12, 13:30 - 15

Wenn der Vermieter die Kaution zurückhält:  Wir vermitteln und holen Ihnen Ihr Geld zurück.

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IHRE KANZLEI FÜR KAUTIONSRÜCKZAHLUNG -
WIR SETZEN IHRE ANSPRÜCHE DURCH 

Seit über sechs Jahren vertreten wir Mandanten in allen Fragen des Mietrechts – mit besonderer Expertise bei der Rückzahlung von Mietkautionen. In der Metropole Ruhr und darüber hinaus haben wir zahlreiche Mieter erfolgreich dabei unterstützt, ihre Kaution nach Mietende zurückzuerhalten, und ebenso Vermieter beraten, um rechtssichere Abrechnungen zu erstellen. Die Mietkaution ist für beide Seiten ein sensibles Thema: Für Mieter geht es um oft erhebliche Beträge, für Vermieter um die Absicherung möglicher Ansprüche. Wir prüfen Ihre Situation und sorgen dafür, dass Sie rechtssicher handeln. 

Abitur am Kopernikus Gymnasium Walsum, Studium an der RUB Bochum, Referendariat am Landgericht Duisburg, Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in zwei namhaften Kanzleien in Düsseldorf und Duisburg, Niederlassung als selbstständiger Rechtsanwalt im November 2019.

IHR JURISTISCHES KANZLEITEAM

RECHTSANWALT - Partner

Herr Elci

DIPLOMJURISTIN - Angestellt

Frau Elci

RECHTSANWÄLTIN - Angestellt

Frau Marquard

VERMIETER HÄLT KAUTION ZURÜCK

Ihr Vermieter will Ihre Kaution nicht zahlen? Sie sollen die Wohnung renovieren? Wir helfen Ihnen. 

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei. Wir stehen Mietern und Vermietern als verlässlicher Partner in allen Fragen rund um die Mietkaution zur Seite. Für Mieter geht es um die schnelle und vollständige Rückzahlung, für Vermieter um die korrekte Abrechnung und die Durchsetzung berechtigter Forderungen. Wir geben Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Rechte und Pflichten, zeigen die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen schützt.

Rückzahlung, Einbehalt und Abrechnung – was gilt rechtlich? 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen. Die Rechtsprechung gewährt ihm jedoch einen angemessenen Prüfungszeitraum, um die Wohnung auf Schäden zu kontrollieren und offene Forderungen zu klären. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter einen Teil der Kaution länger einbehalten – allerdings nur in Höhe der zu erwartenden Nachforderung, nicht pauschal. Eine vollständige Zurückbehaltung „bis alles geklärt ist“ ist rechtswidrig. Der unstreitige Teil muss ausgezahlt werden. 

Der Vermieter ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung vorzulegen. Diese muss transparent sein und alle Einbehaltsgründe sowie die aufgelaufenen Zinsen enthalten. Wird die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt – getrennt vom Vermögen des Vermieters und verzinslich (§ 551 BGB) –, kann der Vermieter haftbar gemacht werden. Ein Zugriff auf die Kaution während des Mietverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei fälligen und unbestrittenen Forderungen wie Mietrückständen. Ein „vorsorglicher Zugriff“ ist rechtswidrig. Wechselt der Eigentümer, geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution auf den neuen Eigentümer über. 

Schadensersatz und Einbehaltsgründe – klare Grenzen und Beweislast

Die Kaution dient ausschließlich der Sicherung bestimmter Ansprüche des Vermieters: Mietrückstände, Betriebskostennachforderungen und Schadensersatz wegen Beschädigungen. Ein pauschaler Einbehalt „für alle Eventualitäten“ ist unzulässig. Auch bei noch offener Betriebskostenabrechnung darf nur ein angemessener Teil zurückbehalten werden. 

Bei Schadensersatz entstehen die meisten Streitigkeiten. Der Vermieter darf die Kaution nur für Schäden verwenden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie kleine Bohrlöcher oder Abnutzung des Teppichs sind kein Schaden. Außerdem trägt der Vermieter die Beweislast für den Schaden und dessen Höhe. Übergabeprotokolle sind entscheidend. Fehlen sie, wird es für den Vermieter schwierig. Bei der Berechnung gilt das Zeitwertprinzip: Es darf nicht der Neuwert ersetzt werden, sondern nur der Wert des beschädigten Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadens. Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). 

Schönheitsreparaturen – ein typischer Streitpunkt 

Ein besonders häufiger Grund für Auseinandersetzungen über die Mietkaution sind angeblich nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich gilt: Schönheitsreparaturen sind eigentlich Sache des Vermieters. Nur wenn der Mietvertrag wirksam eine Pflicht des Mieters enthält, muss dieser die Renovierung übernehmen.  Viele Mietverträge enthalten jedoch Klauseln, die nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sind, etwa starre Fristen („alle drei Jahre streichen“) oder eine verpflichtende Endrenovierung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung. Solche Klauseln sind nichtig, und der Vermieter darf keine Kosten für Schönheitsreparaturen aus der Kaution einbehalten. 

Selbst wenn eine wirksame Renovierungspflicht besteht, muss der Vermieter nachweisen, dass tatsächlich ein Renovierungsbedarf vorliegt. Pauschale Abzüge für „Renovierungskosten“ ohne Nachweis sind rechtswidrig. Außerdem gilt: Normale Gebrauchsspuren wie leichte Wandverschmutzungen oder kleine Bohrlöcher sind keine Schäden, sondern vertragsgemäße Abnutzung. 

Wir prüfen für Sie, ob die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, ob ein Renovierungsbedarf besteht und ob der Vermieter die Kosten korrekt berechnet hat. So verhindern wir unberechtigte Abzüge und setzen Ihre Ansprüche auf vollständige Kautionsrückzahlung durch.  Der Vermieter kann keine Kosten aus der Kaution einbehalten. Selbst bei wirksamer Pflicht muss der Vermieter nachweisen, dass tatsächlich Renovierungsbedarf besteht. Pauschale Abzüge ohne Nachweis sind rechtswidrig. Wir prüfen die Wirksamkeit der Klausel und verhindern unberechtigte Abzüge. 

 

Aufrechnung und Durchsetzung – so kommen Sie zu Ihrem Geld

Der Vermieter kann offene Forderungen mit der Kaution verrechnen, etwa Mietrückstände, Betriebskostennachforderungen oder Schadensersatz. Doch auch hier gilt: Die Forderungen müssen berechtigt und nachweisbar sein. 

Wenn der Vermieter nicht zahlt, helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der erste Schritt ist eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung. Bleibt die Zahlung aus, erheben wir Klage auf Kautionsrückzahlung. Dabei machen wir auch Verzugszinsen (§ 288 BGB) und weitere Schadenspositionen geltend. Für Vermieter übernehmen wir die rechtssichere Abrechnung und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche. 

Warum anwaltliche Hilfe hier essentiell ist — Ihr Vorteil durch unsere Erfahrung und Strategie

Die Rückzahlung der Mietkaution ist rechtlich komplex. Fehler bei der Abrechnung, unzulässige Einbehalte oder fehlende Nachweise führen schnell zu Streit. Wir sorgen für eine klare Strategie, prüfen alle Ansprüche und vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich oder vor Gericht. 

Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre Situation sofort, erläutern die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre Interessen bestmöglich schützt. 

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Graues Gebäude
Image by Jean-Philippe Delberghe

Wichtige Fragen zur Kautionsrückzahlung

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Nach Ende des Mietverhältnisses.
Die Rückzahlung erfolgt nach Auszug und Prüfung der Wohnung. Der Vermieter darf die Kaution zurückhalten, bis alle Ansprüche wie Nebenkosten oder Schäden geklärt sind. Üblich sind bis zu sechs Monate.

Darf der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten?

Ja, bei berechtigten Forderungen.
Offene Mietzahlungen, Nebenkosten oder Schäden können vom Vermieter verrechnet werden. Eine pauschale Einbehaltung ohne Grund ist nicht zulässig.

Kann ich die Kaution sofort nach Auszug verlangen?

Nur bei klarer Abrechnung.
Der Vermieter darf die Kaution zurückhalten, bis die Nebenkostenabrechnung und eventuelle Schäden geprüft sind. Eine sofortige Rückzahlung ist selten möglich.

Was tun, wenn die Kaution nicht zurückgezahlt wird?

Schriftlich Frist setzen.
Mieter sollten den Vermieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern und eine Frist setzen. Bleibt die Zahlung aus, kann ein Anwalt oder Mahnverfahren helfen.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution behalten?

Maximal sechs Monate.
Die Rechtsprechung sieht eine Prüfungsfrist von bis zu sechs Monaten vor. Danach muss die Kaution zurückgezahlt werden, sofern keine berechtigten Ansprüche bestehen.

BEWERTUNGEN DER KANZLEI

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Leistungsfelder

Im Mietrecht vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Ob bei Kündigungen, Mieterhöhungen oder Nebenkostenabrechnungen – wir setzen uns für Ihre Rechte ein und schaffen schnelle, klare Lösungen.

Im Eigentumsrecht bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung. Ob Immobilienkaufverträge, Zivilbaurecht oder Schadensfälle durch Handwerker – wir sichern Ihre Ansprüche und schützen Ihr Eigentum.

Bei strafbaren Handlungen und Konflikten im Nachbarrecht helfen wir Ihnen konsequent weiter. Ob Unterlassungsansprüche, Lärmbelästigung oder Schikane – wir schützen Ihre Rechte effektiv.

Im komplexen WEG-Recht unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die WEG-Gemeinschaft. Von Beschlussanfechtung über Instandsetzung bis zu Hausgeld – wir setzen Ihre Ansprüche durch.

  • Hausgeld: Prüfung und Anfechtung

 

  • Eigentümerversammlungsbezogene Angelegenheiten

  • Hausgeldrückstände

  • Beschlüsse: Prüfung, Anfechtung und Nichtigkeitserklärung

  • Probleme mit Hausverwalter und Miteigentümer: Vorgehen und Planung

  • Gebäudebezogene Angelegenheiten: Schäden, Instandhaltung

 

  • Berücksichtigung der jüngsten WEG-Modernisierungen im Jahre 2020 und 2022

  • Mangel an der Mietsache: Schimmel, Wasserschäden, Defekte uvm.

 

  • Kündigung: Mieter- und Vermieterseitig

  • Räumungsklage: Mieter- und Vermieterseitig

  • Mietzinsrückstände

  • Vertragsverstoß durch Mieter

  • Mietminderung - Kalkulation und Durchsetzung

  • Mieterhöhung: Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung

  • Nebenkostenabrechnung: Prüfung, Widerspruch

  • Nachbarstreitigkeiten: Lärm, Belästigung u.a.

  • Immobilien-Kaufvertragsrecht: Zahlungsangelegenheiten, Mängel an Immobilie, Täuschung bei Kauf, Anfechtung und Rücktritt

  • Versicherungsrecht: Gebäudeversicherungssachen bei Gebäudeschäden

 

  • Schäden durch Dritte an der Immobilie: Einforderung und Geltendmachung

  • Unterlassungsansprüche bei Lärmstörungen

 

 

  • Schutz vor strafbaren Handlungen durch Nachbarn

  • Eigentumsschäden und deren Regulierung

  • Eingriffe und Beeinträchtigungen am Eigentum

  • Konfliktlösung bei dauerhafter Ruhestörung

  • Unterstützung bei Schikane und Belästigung

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Mo-Do 9 - 12, 13:30 - 17, Fr 9-12, 13:30 - 15

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FÄLLE

Immobilienrechtliche Verfahren der Kanzlei.

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Klage gegen Covivio aufgrund Modernisierungs-Mieterhöhung.

 

Aktives Verfahren: Wir prozessieren gegen die Covivio Immobilien im Namen eines Mieters, welcher einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung ausgesetzt ist. Das Bild der Balkonerneuerungen dürfte im Ruhrgebiet bekannt sein: Baufällige Immobilien aus den sechziger Jahren werden derzeit mit Balkonanbauten sowie Dämmmaßnahmen modernisiert. Wir haben bereits eine Herabsetzung der Mieterhöhung erreicht.

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MIETRECHT UND ZIVILRECHT

EINGESPIELTES TEAM

IHRE VERBRAUCHERKANZLEI

IHRE ZUFRIEDENHEIT IST UNSER ZIEL

Vertragsrechtliche und zivilrechtliche Kenntnisse runden unsere Immobilienrechtsexpertise ab

6 Mitarbeiter. Volldigitale Kanzleistrukturen. Seit 2019 für Sie da.

Vertretung von Vermietern, Eigentümern, Mietern und Hausverwaltern

Dienstleistung ist unsere Leidenschaft - Topbewertet bei Google, mit dem Ansporn für noch höhere Zufriedenheit.

Mit insgesamt 5 Mitarbeitern steht die Kanzlei Ihnen bei Rat und Tat zur Seite. Von der Fallannahme bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsvertretung legen wir außerordentlichen  Wert auf eine fundierte Beratung und hohe Mandantenzufriedenheit.

Das Mandantenspektrum der Kanzlei weist eine hohe Varianz auf. Daher sind wir auch nicht parteiisch oder voreingenommen. Indem wir fortlaufend alle Seiten - Von Mieter zu Vermieter, von Käufer zu Hausverkäufer und WEG-Eigentümer zu WEG-Gemeinschaft - kennen wir die Kniffe aller Parteien und nutzen diese zu Ihrem Vorteil.

Mit dem Ziel der höchstmöglichen Mandantenzufriedenheit passen wir sämtliche Prozesse in der Kanzleiorganisation fortlaufend an. Nach der jüngsten Umstellung auf eine volldigitale Kanzleiorganisation sind wir in der Lage, schneller auf Ihr Informationsbedürfnis zu reagieren. Wir kommunizieren transparent Ihre individuellen Chancen, Risiken und Kosten, um Überraschungen auszuschließen.

Eine zentrale Stütze der Kanzlei ist neben weiteren zivilrechtlichen Gebieten das Mietrecht. Wir können zurückblicken auf eine mittlerweile vierstellige Zahl an betreuten Immobilienrechts-Akten. Auch übliche Fahllstricke von Hausverwaltern und Eigentümern, aber auch Mietern kennen wir.

Häufige Fragen und Antworten

Unsere Kanzlei legt Wert auf eine umfassende, persönliche Beratung mitsamt einer ggf. erforderlichen detaillierten Nachprüfung. Nur so können wir eine rechtlich exakte Einschätzung garantieren. Bei der anwaltlichen Beratung rechnen wir nach § 34 RVG eine Rechtsberatungsgebühr ab. Die Höhe dieser Gebühr ist gesetzlich begrenzt und wird fallindividuell je nach finanzieller und persönlicher Bedeutung der Sache festgelegt. Eine Erstberatung kostet entspr. § 34 RVG knapp 226 EUR brutto für Privatmandanten. 

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden ebenso nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet. In vertragsrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Berechnung nach gesetzlich festgeschriebenen und nachprüfbaren Kriterien. Geht es z.B. um eine feststehende Geldforderung, so können Sie die Höhe der Geldforderung hier als Streitwert eingeben, "außergerichtlich" oder je nach Erfordernis gleichzeitig oder alternativ "gerichtlich" einhaken und die voraussichtlichen Anwaltskosten anzeigen lassen.

Was die meisten Mandanten nicht wissen: Im Zivilrecht, also auch im Immobilienrecht greift oft der zivilrechtliche Grundsatz, dass die andere Partei Ihre bei uns entstehenden Anwaltsgebühren voll erstatten muss. Erstatten muss die Gegenpartei alle Kosten, wenn sie im Unrecht ist und trotz Ihrer vor-anwaltlichen Aufforderungen Ihnen das Ihnen zustehende Recht nicht gewährt hat. Denn in diesem Fall sagt das Recht: Sie hatten mangels adäquater Reaktion keine andere Wahl, als zum Anwalt zu gehen, sodass die Gegenpartei Ihnen Ihre Anwaltskosten vollständig begleichen muss.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung privat- und miet- oder immobilienrechtliche Angelegenheiten abdeckt und Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten übernehmen.

 

Mit Ihrer Versicherung sind Sie umfassend vor allen Kosten geschützt und können voll gegen den Gegner vorgehen.

Ob Ihre Versicherung einspringt, erfragen wir gerne in unserer Kanzlei während Ihres persönlichen Erscheinens, bevor wir tätig werden oder nach Übersendung Ihrer Rechtsschutzdaten mit unserem Kontaktformular. Teilen Sie uns Ihre Versicherungsunterlagen, alternativ den Namen des Versicherungsunternehmens und Ihre Versicherungsnummer mit, und wir nehmen vor dem Anwaltsgespräch kostenlos Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

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WIR SIND IN DUISBURG WALSUM FÜR SIE DA.

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