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Kündigung wegen Eigenbedarf
oder Modernisierung?

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Mo-Do 9 - 12, 13:30 - 17, Fr 9-12, 13:30 - 15

Wenn Ihr Vermieter Ihnen wegen Eigenbedarf oder Modernisierung kündigt: Wir wahren Ihre Rechte.

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IHRE KANZLEI FÜR KÜNDIGUNG WEGEN
EIGENBEDARF UND MODERNISIERUNG

Seit über sechs Jahren vertreten wir Mandanten in allen Fragen des Mietrecht mit besonderer Expertise bei Kündigungen wegen Eigenbedarf oder Modernisierung. In der Metropole Ruhr und darüber hinaus haben wir zahlreiche Mieter erfolgreich dabei unterstützt, sich gegen unrechtmäßige Kündigungen zu verteidigen, und ebenso Vermieter beraten, um rechtssichere Kündigungen durchzusetzen. Eine Kündigung ist für beide Seiten ein einschneidendes Ereignis: Für Mieter bedeutet sie den drohenden Verlust des Zuhauses, für Vermieter geht es um die Durchsetzung berechtigter Interessen wie Eigennutzung oder umfassende Sanierung. Wir prüfen Ihre Situation und sorgen dafür, dass Sie rechtssicher handeln. 

Abitur am Kopernikus Gymnasium Walsum, Studium an der RUB Bochum, Referendariat am Landgericht Duisburg, Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in zwei namhaften Kanzleien in Düsseldorf und Duisburg, Niederlassung als selbstständiger Rechtsanwalt im November 2019.

IHR JURISTISCHES KANZLEITEAM

RECHTSANWALT - Partner

Herr Elci

DIPLOMJURISTIN - Angestellt

Frau Elci

RECHTSANWÄLTIN - Angestellt

Frau Marquard

KÜNDIGUNG WEGEN EIGENBEDARF & MODERNISIERUNG

Probleme mit einer Eigenbedarfskündigung? Ihr Vermieter kündigt wegen Modernisierung? Sie sind nicht allein. Wir helfen Ihnen. 

Herzlich willkommen in unserer Kanzlei. Wir stehen Mietern und Vermietern als verlässlicher Partner in allen Fragen rund um die Eigenbedarfskündigung und Modernisierungskündigung zur Seite. Für Mieter geht es um die Sicherung des eigenen Wohnraums und den Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Maßnahmen. Für Vermieter bedeutet eine fehlerhafte Kündigung nicht nur Zeitverlust, sondern auch das Risiko, dass das gesamte Verfahren neu aufgesetzt werden muss. Wir geben Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Rechte und Pflichten, zeigen die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen schützt. 

 

Eigenbedarfskündigung hat hohe Anforderungen an die Begründung 

 

Die Eigenbedarfskündigung ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Sie erlaubt dem Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden, wenn er die Wohnung für sich, nahe Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch die Anforderungen sind streng: Das Kündigungsschreiben muss den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar darlegen. Pauschale Formulierungen wie „für Familienangehörige“ genügen nicht. Es muss klar erkennbar sein, wer einziehen soll, aus welchem Grund und warum gerade diese Wohnung benötigt wird. 

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB betragen in der Regel drei Monate, verlängern sich aber bei längerer Mietdauer auf bis zu neun Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Elektronische Kündigungen sind unwirksam. Schon kleine Formfehler können die Wirksamkeit der Kündigung gefährden. 

Aus Mietersicht ist wichtig: Nicht jede Eigenbedarfskündigung ist wirksam. Häufig scheitern Vermieter an formalen Fehlern oder an einer unzureichenden Begründung. Zudem gibt es Schutzmechanismen wie die Sozialklausel (§ 574 BGB), die eine Kündigung bei unzumutbarer Härte verhindern kann – etwa bei hohem Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnung. Wir prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist, und setzen Ihre Rechte durch, notfalls vor Gericht. 

Aus Vermietersicht gilt: Eine fehlerhafte Eigenbedarfskündigung kann teuer werden. Wird sie vom Gericht als unwirksam eingestuft, muss das Verfahren neu aufgesetzt werden. Wir sorgen dafür, dass Ihr Kündigungsschreiben alle formellen und materiellen Anforderungen erfüllt und die Begründung gerichtsfest ist. So vermeiden Sie Verzögerungen und unnötige Kosten. 

Rechtsmissbrauch bei Eigenbedarf – so können Mieter sich wehren 

 

Die Rechtsprechung kennt zahlreiche Fälle, in denen Eigenbedarfskündigungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurden. Beispiele sind vorgeschobener Eigenbedarf, um die Wohnung anschließend teurer zu vermieten, oder die Kündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht. Wir decken solche Fälle auf und verteidigen Ihre Rechte konsequent. Dazu gehört die Prüfung von Indizien, die den Eigenbedarf zweifelhaft erscheinen lassen, sowie die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, wenn der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht wie angekündigt nutzt. 

 
Mieter können auch Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung für sie eine unzumutbare Härte bedeutet (§ 574 BGB). Beispiele sind hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder fehlende Ersatzwohnung. Wir prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und setzen Ihre Rechte durch. 

Modernisierungskündigung – selten, aber rechtlich anspruchsvoll 

 

Die Modernisierungskündigung ist in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Sie erlaubt dem Vermieter die Kündigung, wenn eine umfassende Modernisierung geplant ist, die im bewohnten Zustand nicht durchgeführt werden kann. Auch hier gilt: Die Anforderungen sind hoch. Der Vermieter muss darlegen, welche Maßnahmen geplant sind, warum sie notwendig sind und weshalb eine Durchführung bei bestehender Mieterschaft unmöglich ist. Pauschale Angaben reichen nicht aus. 


Viele Modernisierungen können auch ohne Kündigung durchgeführt werden. Der Vermieter muss die Maßnahmen mindestens drei Monate vorher ankündigen (§ 555c BGB). Wir prüfen, ob die Kündigung tatsächlich erforderlich ist oder ob andere Lösungen möglich sind. 

Abfindungen und Verhandlungslösungen

​In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich. Häufig werden Abfindungen gezahlt oder längere Räumungsfristen vereinbart, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Wir begleiten Sie bei diesen Verhandlungen und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. 

Warum anwaltliche Hilfe hier essentiell ist — Ihr Vorteil durch unsere Erfahrung und Strategie

Eigenbedarfskündigungen und Modernisierungskündigungen sind stark von Einzelfallrechtsprechung geprägt. Kleine Formfehler, ungenaue Begründungen oder fehlende Nachweise können den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Wir kennen die typischen Fehlerquellen und die taktischen Möglichkeiten beider Seiten. Unsere Leistung umfasst die sofortige rechtliche Einschätzung Ihrer Lage, die Erstellung oder Prüfung des Kündigungsschreibens, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie die Verhandlung von Übergangsfristen oder Abfindungen. 

Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre Situation sofort, erläutern die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre Interessen bestmöglich schützt – ob Sie sich gegen eine Kündigung verteidigen oder diese rechtssicher durchsetzen wollen. 

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Image by Jean-Philippe Delberghe

Wichtige Fragen zu Kündigung wegen Eigenbedarf und Modernisierung

Wann darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Nur bei berechtigtem Bedarf.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Die Gründe müssen nachvollziehbar und im Kündigungsschreiben konkret benannt sein.

Welche Fristen gelten bei Eigenbedarfskündigung?

Mindestens drei Monate.
Die Frist richtet sich nach der Mietdauer: drei Monate bei kurzer Mietzeit, bis zu neun Monate bei langjährigem Mietverhältnis. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung.

Kann ich der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, bei Härtefällen.
Mieter können Widerspruch einlegen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeutet, z. B. Krankheit, hohes Alter oder fehlende Ersatzwohnung. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

Darf der Vermieter wegen Modernisierung kündigen?

Nur bei Unzumutbarkeit.
Eine Kündigung wegen Modernisierung ist nur zulässig, wenn die Arbeiten so gravierend sind, dass die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist. Der Vermieter muss dies im Detail begründen.

Welche Rechte habe ich bei Modernisierung?

Mietminderung und Fristen.
Während der Arbeiten kann die Miete gemindert werden. Der Vermieter muss die Modernisierung drei Monate vorher ankündigen und die zu erwartende Mieterhöhung beziffern.

Graues Gebäude

BEWERTUNGEN DER KANZLEI

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Leistungsfelder

Im Mietrecht vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Ob bei Kündigungen, Mieterhöhungen oder Nebenkostenabrechnungen – wir setzen uns für Ihre Rechte ein und schaffen schnelle, klare Lösungen.

Im Eigentumsrecht bieten wir Ihnen kompetente Unterstützung. Ob Immobilienkaufverträge, Zivilbaurecht oder Schadensfälle durch Handwerker – wir sichern Ihre Ansprüche und schützen Ihr Eigentum.

Bei strafbaren Handlungen und Konflikten im Nachbarrecht helfen wir Ihnen konsequent weiter. Ob Unterlassungsansprüche, Lärmbelästigung oder Schikane – wir schützen Ihre Rechte effektiv.

Im komplexen WEG-Recht unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die WEG-Gemeinschaft. Von Beschlussanfechtung über Instandsetzung bis zu Hausgeld – wir setzen Ihre Ansprüche durch.

  • Hausgeld: Prüfung und Anfechtung

 

  • Eigentümerversammlungsbezogene Angelegenheiten

  • Hausgeldrückstände

  • Beschlüsse: Prüfung, Anfechtung und Nichtigkeitserklärung

  • Probleme mit Hausverwalter und Miteigentümer: Vorgehen und Planung

  • Gebäudebezogene Angelegenheiten: Schäden, Instandhaltung

 

  • Berücksichtigung der jüngsten WEG-Modernisierungen im Jahre 2020 und 2022

  • Mangel an der Mietsache: Schimmel, Wasserschäden, Defekte uvm.

 

  • Kündigung: Mieter- und Vermieterseitig

  • Räumungsklage: Mieter- und Vermieterseitig

  • Mietzinsrückstände

  • Vertragsverstoß durch Mieter

  • Mietminderung - Kalkulation und Durchsetzung

  • Mieterhöhung: Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung

  • Nebenkostenabrechnung: Prüfung, Widerspruch

  • Nachbarstreitigkeiten: Lärm, Belästigung u.a.

  • Immobilien-Kaufvertragsrecht: Zahlungsangelegenheiten, Mängel an Immobilie, Täuschung bei Kauf, Anfechtung und Rücktritt

  • Versicherungsrecht: Gebäudeversicherungssachen bei Gebäudeschäden

 

  • Schäden durch Dritte an der Immobilie: Einforderung und Geltendmachung

  • Unterlassungsansprüche bei Lärmstörungen

 

 

  • Schutz vor strafbaren Handlungen durch Nachbarn

  • Eigentumsschäden und deren Regulierung

  • Eingriffe und Beeinträchtigungen am Eigentum

  • Konfliktlösung bei dauerhafter Ruhestörung

  • Unterstützung bei Schikane und Belästigung

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Mo-Do 9 - 12, 13:30 - 17, Fr 9-12, 13:30 - 15

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FÄLLE

Immobilienrechtliche Verfahren der Kanzlei.

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Klage gegen Covivio aufgrund Modernisierungs-Mieterhöhung.

 

Aktives Verfahren: Wir prozessieren gegen die Covivio Immobilien im Namen eines Mieters, welcher einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung ausgesetzt ist. Das Bild der Balkonerneuerungen dürfte im Ruhrgebiet bekannt sein: Baufällige Immobilien aus den sechziger Jahren werden derzeit mit Balkonanbauten sowie Dämmmaßnahmen modernisiert. Wir haben bereits eine Herabsetzung der Mieterhöhung erreicht.

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MIETRECHT UND ZIVILRECHT

EINGESPIELTES TEAM

IHRE VERBRAUCHERKANZLEI

IHRE ZUFRIEDENHEIT IST UNSER ZIEL

Vertragsrechtliche und zivilrechtliche Kenntnisse runden unsere Immobilienrechtsexpertise ab

6 Mitarbeiter. Volldigitale Kanzleistrukturen. Seit 2019 für Sie da.

Vertretung von Vermietern, Eigentümern, Mietern und Hausverwaltern

Dienstleistung ist unsere Leidenschaft - Topbewertet bei Google, mit dem Ansporn für noch höhere Zufriedenheit.

Mit insgesamt 5 Mitarbeitern steht die Kanzlei Ihnen bei Rat und Tat zur Seite. Von der Fallannahme bis hin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsvertretung legen wir außerordentlichen  Wert auf eine fundierte Beratung und hohe Mandantenzufriedenheit.

Das Mandantenspektrum der Kanzlei weist eine hohe Varianz auf. Daher sind wir auch nicht parteiisch oder voreingenommen. Indem wir fortlaufend alle Seiten - Von Mieter zu Vermieter, von Käufer zu Hausverkäufer und WEG-Eigentümer zu WEG-Gemeinschaft - kennen wir die Kniffe aller Parteien und nutzen diese zu Ihrem Vorteil.

Mit dem Ziel der höchstmöglichen Mandantenzufriedenheit passen wir sämtliche Prozesse in der Kanzleiorganisation fortlaufend an. Nach der jüngsten Umstellung auf eine volldigitale Kanzleiorganisation sind wir in der Lage, schneller auf Ihr Informationsbedürfnis zu reagieren. Wir kommunizieren transparent Ihre individuellen Chancen, Risiken und Kosten, um Überraschungen auszuschließen.

Eine zentrale Stütze der Kanzlei ist neben weiteren zivilrechtlichen Gebieten das Mietrecht. Wir können zurückblicken auf eine mittlerweile vierstellige Zahl an betreuten Immobilienrechts-Akten. Auch übliche Fahllstricke von Hausverwaltern und Eigentümern, aber auch Mietern kennen wir.

Häufige Fragen und Antworten

Unsere Kanzlei legt Wert auf eine umfassende, persönliche Beratung mitsamt einer ggf. erforderlichen detaillierten Nachprüfung. Nur so können wir eine rechtlich exakte Einschätzung garantieren. Bei der anwaltlichen Beratung rechnen wir nach § 34 RVG eine Rechtsberatungsgebühr ab. Die Höhe dieser Gebühr ist gesetzlich begrenzt und wird fallindividuell je nach finanzieller und persönlicher Bedeutung der Sache festgelegt. Eine Erstberatung kostet entspr. § 34 RVG knapp 226 EUR brutto für Privatmandanten. 

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden ebenso nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet. In vertragsrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Berechnung nach gesetzlich festgeschriebenen und nachprüfbaren Kriterien. Geht es z.B. um eine feststehende Geldforderung, so können Sie die Höhe der Geldforderung hier als Streitwert eingeben, "außergerichtlich" oder je nach Erfordernis gleichzeitig oder alternativ "gerichtlich" einhaken und die voraussichtlichen Anwaltskosten anzeigen lassen.

Was die meisten Mandanten nicht wissen: Im Zivilrecht, also auch im Immobilienrecht greift oft der zivilrechtliche Grundsatz, dass die andere Partei Ihre bei uns entstehenden Anwaltsgebühren voll erstatten muss. Erstatten muss die Gegenpartei alle Kosten, wenn sie im Unrecht ist und trotz Ihrer vor-anwaltlichen Aufforderungen Ihnen das Ihnen zustehende Recht nicht gewährt hat. Denn in diesem Fall sagt das Recht: Sie hatten mangels adäquater Reaktion keine andere Wahl, als zum Anwalt zu gehen, sodass die Gegenpartei Ihnen Ihre Anwaltskosten vollständig begleichen muss.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung privat- und miet- oder immobilienrechtliche Angelegenheiten abdeckt und Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten übernehmen.

 

Mit Ihrer Versicherung sind Sie umfassend vor allen Kosten geschützt und können voll gegen den Gegner vorgehen.

Ob Ihre Versicherung einspringt, erfragen wir gerne in unserer Kanzlei während Ihres persönlichen Erscheinens, bevor wir tätig werden oder nach Übersendung Ihrer Rechtsschutzdaten mit unserem Kontaktformular. Teilen Sie uns Ihre Versicherungsunterlagen, alternativ den Namen des Versicherungsunternehmens und Ihre Versicherungsnummer mit, und wir nehmen vor dem Anwaltsgespräch kostenlos Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

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